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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63;Rechtssatz
Zu einem Wasserbauvorhaben zählt alles, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, somit auch Stromkabel und Wasserzuleitungsanlagen für eine Beschneiungsanlage. Diese Anlagen stehen mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X07Im RIS seit
18.02.2002