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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30 Abs1;Rechtssatz
Daß eine Nutzung des Wassers zu wirtschaftlichen Zwecken eine nutzbringende Verwendung des Wassers sein kann, ergibt sich aus § 30 Abs 1 WRG, welcher vorsieht, daß Tagwässer so reinzuhalten sind, daß sie zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können. Wenn § 30 Abs 1 WRG es zu den Zielen der Gewässerreinhaltung erklärt, daß Tagwässer zu gewerblichen Zwecken benützt werden können, dann folgt daraus, daß die gewerbliche Nutzung von Wasser, also die Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken, eine solche ist, die das WRG als nutzbringend ansieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X06Im RIS seit
18.02.2002