RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0128

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070128.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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