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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070128.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011