RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0070

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Enthält der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag keine Angabe über seine Rechtzeitigkeit, so ist die im Grunde des § 66 Abs 4 AVG bestätigte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages frei von Rechtsirrtum. Ob der Wiedereinsetzungsantrag berechtigt ist, war nicht mehr Sache des Berufungsverfahrens (Hinweis E 22.11.1994, 94/11/0227).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070070.X02

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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