Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Enthält der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag keine Angabe über seine Rechtzeitigkeit, so ist die im Grunde des § 66 Abs 4 AVG bestätigte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages frei von Rechtsirrtum. Ob der Wiedereinsetzungsantrag berechtigt ist, war nicht mehr Sache des Berufungsverfahrens (Hinweis E 22.11.1994, 94/11/0227).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070070.X02Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011