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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs1;Rechtssatz
Die "Alimentierung" des einen Gewässers durch Wasser des anderen Gewässers kann den beiden Gewässern ihre rechtliche Selbständigkeit nicht nehmen, weil es für diese Selbständigkeit auf das Gerinne und nicht auf das darin fließende Wasser ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070167.X01Im RIS seit
12.11.2001