RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 94/07/0051 2

Stammrechtssatz

Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen iSd § 63 lit b WRG 1959 überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X08

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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