RS Vfgh 1998/6/24 V86/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
EStG 1988 §2 Abs2
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu §2 Abs2 EStG 1988, BGBl 734/1996

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung zum EStG 1988 betreffend Verlustausgleichsbeschränkungen infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu §2 Abs2 EStG 1988, BGBl 734/1996, betreffend Verlustausgleichsbeschränkungen.

Ob und in welcher Weise sich die angefochtene Verordnung auf die Möglichkeit des Verlustausgleiches aus gewerblichem Wertpapierhandel für den Antragsteller auswirkt, ist im Abgabenverfahren zu klären.

Umstände, die das Beschreiten dieses Weges als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen. Insbesondere hindert die angefochtene Verordnung den Antragsteller nicht daran, weiterhin die Tätigkeit des Wertpapierhandels auszuüben. Die Möglichkeit, daß aufgrund der Beschwerde einer anderen Person die angefochtene Verordnung als gesetz- oder verfassungswidrig aufgehoben wird, bevor der Antragsteller in die Lage kommt, ihre Gesetzwidrigkeit in einer eigenen Beschwerde zu rügen, vermag an der Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • V 86/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 V 86/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Verlustzuweisung, Verlustabzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V86.1997

Dokumentnummer

JFR_10019376_97V00086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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