RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation ist der VwGH nicht an den von der Beh angenommenen Sachverhalt gebunden; er hat daher eine in der Beschwerde enthaltene Information über einen Eigentümerwechsel (hier an Liegenschaften, auf denen eine zwangsweise Dienstbarkeit nach dem WRG eingeräumt wurde) zu berücksichtigen, ohne daß dem ein "Neuerungsverbot" entgegensteht. (Im konkreten Fall erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die projektierte Anlage und in seinem Recht auf Nichteinräumung der genannten Dienstbarkeit zu dem vom Bewilligungswerber begehrten Recht auf Liegenschaften verletzt, deren grundbücherlicher Eigentümer er schon vor Beschwerdeerhebung nicht mehr war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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