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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §365;Rechtssatz
Eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit stellt eine Enteignung dar (Hinweis E VfGH 10.12.1997, B 1961/96). Eine solche Zwangsrechtseinräumung wäre nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil (auch) eine Bewilligung nach § 32 WRG erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X12Im RIS seit
18.02.2002