RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §64;
AVG §7 Abs1;
WRG 1959 §111;

Rechtssatz

Macht der Berufungsweber Befangenheit des Sachbearbeiters der Berufungsbehörde geltend, weil dieser es dem Bewilligungswerber auf Grund einer unrichtigen Auskunft ermöglicht habe, die aufschiebende Wirkung der Berufung zu umgehen, so führt die Erteilung der Rechtsauskunft allein - unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch ist - nicht zur Befangenheit. (Hier: Die Berufung richtet sich gegen die Einräumung einer wasserrechtlichen Bewilligung.)

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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