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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64;Rechtssatz
Macht der Berufungsweber Befangenheit des Sachbearbeiters der Berufungsbehörde geltend, weil dieser es dem Bewilligungswerber auf Grund einer unrichtigen Auskunft ermöglicht habe, die aufschiebende Wirkung der Berufung zu umgehen, so führt die Erteilung der Rechtsauskunft allein - unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch ist - nicht zur Befangenheit. (Hier: Die Berufung richtet sich gegen die Einräumung einer wasserrechtlichen Bewilligung.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X03Im RIS seit
18.02.2002