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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §431;Rechtssatz
§ 75 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 regelt nicht den (nur zivilrechtlich zu erschließenden) Zeitpunkt des Übergangs des Eigentumsrechtes an Grundstücken, sondern sieht - ähnlich wie § 75 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 - vor, daß der Erwerber des Grundstücks (offenbar gemeint: im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an diesem) in das Verfahren in jener Lage eintritt, in der es sich befindet. Dann, wenn in die Berufungsfrist (hier Berufung gegen den Zusammenlegungsplan) zwar die Einbringung des Grundbuchsgesuches, nicht aber auch die dem Gesuch entsprechende Einverleibung des Eigentumsrechtes durch Eintragung ins Grundbuch fällt, ist noch derjenige während des Laufes der Berufungsfrist im Hinblick auf den Eintragungsgrundsatz als Eigentümer der Liegenschaft anzusehen, der im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Sachverhalt im Zeitpunkt ihrer Erhebung entscheidend (Hinweis E 20.10.1981, 81/07/0112). War aber der Berufungswerber im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung noch nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, so konnte er auch nicht durch die Zurückweisung seiner Berufung iSd § 76 Abs 2 erster Satz Tir FlVfLG 1978 an einer "Rechtsausübung" behindert werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070148.X05Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.10.2010