RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0070

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0105 B 14. Jänner 1986 RS 1(hier § 71 Abs 2 AVG anzuwenden)

Stammrechtssatz

Wenn keine ausdrücklichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 3 VwGG, die für einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag Voraussetzung sind, im Antragsvorbringen enthalten sind, ist dies ein Umstand, der für sich allein gesehen, zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muss (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070070.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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