RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §103 lite;

Rechtssatz

Eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens wird durch den bloßen Umstand allein, daß die Projektsunterlagen nicht von einem "Fachkundigen" im Sinne des § 103 lit e WRG verfaßt wurden, nicht in ihren Rechten verletzt. Eine derartige Rechtsverletzung wäre nur dann möglich, wenn die Projektsunterlagen so mangelhaft wären, daß der Partei die Verfolgung ihrer Rechte unmöglich gemacht würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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