RS Vfgh 1998/6/24 B2676/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
RundfunkG §27 Abs1 Z1 litb

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Bestimmung des RundfunkG über die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des RundfunkG unter der Voraussetzung der Unterstützung der Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer (Rundfunk-Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung; keine Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer starren Mindestanzahl der für eine Popularbeschwerde erforderlichen Unterschriften unabhängig von der voraussichtlichen Reichweite einer Sendung

Rechtssatz

Entschließt sich der Gesetzgeber zur Schaffung einer besonderen, zusätzlichen Rechtsschutzeinrichtung, unterliegen die diesbezüglichen Regelungen zwar dem Gleichheitsgebot, doch steht dem Gesetzgeber ein weiterer Gestaltungsspielraum offen als bei Ausgestaltung der in der und durch die Bundesverfassung vorgeprägten, weil näher geregelten Institutionen des Rechtsschutzes.

§27 Abs1 Z1 litb RundfunkG sieht für die Zulässigkeit von Beschwerden an die Rundfunkkommission, in denen bloß die Verletzung des RundfunkG gerügt wird, die Unterstützung von 500 Inhabern einer (Rundfunk-Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung in Form einer Unterschriftenliste vor.

Beim bloßen Erfordernis der Behauptung der Verletzung des RundfunkG können auch eindeutig bloß subjektive Empfindungen und Beurteilungen der Zuseher bzw. Zuhörer zum Anlaß genommen werden, Beschwerde an die Rundfunkkommission zu erheben und dadurch diese zu einer Sachentscheidung zu zwingen. Das Erfordernis der Beibringung einer gewissen Anzahl von Unterstützungsunterschriften von Inhabern einer (Rundfunk-Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung ist daher im Grunde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Wenn der Gesetzgeber die Grenze für die Behandlung der Beschwerde in der Sache mit mindestens 500 Unterstützungen festlegt, handelt er im Hinblick auf den hier in Betracht kommenden Gleichheitsgrundsatz im Rahmen der Verfolgung zulässiger rechtspolitischer Zielsetzungen, demnach innerhalb des ihm verfassungsmäßig zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums.

Die von der Beschwerde gegen die präjudizielle Regelung sub titulo Minderheitenschutz vorgetragenen Bedenken sind nicht isoliert, sondern unter dem allgemeinen Aspekt zu prüfen, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Mindestanzahl von Unterschriften für die Zulässigkeit einer Popularbeschwerde je nach Umfang des Personenkreises, der sich für eine ausgestrahlte Sendung besonders interessieren dürfte, unterschiedlich festzulegen.

Von der Bundesverfassung wird nicht gefordert, daß der Gesetzgeber je nach den - jeweils auch nur zu vermutenden - Interessen, die einer Sendung entgegengebracht werden könnten, und damit korrelierend unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Reichweite einer Sendung (oder eines in einer Sendung gebrachten Berichtes), eine Differenzierung bezüglich der Zahl der für eine Popularbeschwerde erforderlichen Unterschriften vornähme. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er anordnet, daß auch bei Sendungen, die sich inhaltlich nur an eine kleinere Zahl von Inhabern einer (Rundfunk-Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung richten, diese Personen - wenn sie in der Berichterstattung des ORF eine Verletzung des RundfunkG erblicken und eine Popularbeschwerde zu erheben gedenken - gehalten sind, weitere Inhaber einer (Rundfunk-Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung von der Verletzung des RundfunkG zu überzeugen und zu einer Unterschriftenleistung zu bewegen.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission angesichts des Vorliegens von (bloß) 366 Unterstützungsunterschriften.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutz, Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Minderheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2676.1997

Dokumentnummer

JFR_10019376_97B02676_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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