RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0127

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0442 1

Stammrechtssatz

Die im § 13a AVG verankerte Manuduktionspflicht erstreckt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen; sie umfaßt demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0057; E 17.12.1990, 90/19/0326).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070127.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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