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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 31b Abs 1 WRG soll gewährleisten, daß alle Ablagerungen, die nicht von vornherein in bezug auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind, nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelagert werden dürfen. Wenn § 31b Abs 1 WRG die Ausnahme von der Genehmigungspflicht daran knüpft, daß eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, dann folgt daraus, daß nur solche Abfälle ohne Bewilligung gelagert werden dürfen, bei denen von vornherein, also schon vor der Lagerung feststeht, daß sie im Hinblick auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070139.X03Im RIS seit
12.11.2001