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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Zwangsrechte dürfen nicht eingeräumt werden, so lange nicht feststeht, daß ihrer Ausübung nicht Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen. Dies ist von der Beh erforderlichenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung (Hinweis E 23.9.1986, 86/05/0084) zu prüfen. (Im konkreten Fall wäre zu prüfen gewesen, ob der Verwirklichung des Projektes einer Beschneiungsanlage, um dessen Bewilligung vor der Wasserrechtsbehörde angesucht wurde, die Vorschriften des Naturschutzrechtes und des Gewerberechtes entgegenstehen und ob der Bewilligungswerber zivilrechtlich befugt ist, auf die Grundstücke durch Beschneiung derselben zu greifen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X14Im RIS seit
18.02.2002