RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §365;
ABGB §472;
AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;

Rechtssatz

Zwangsrechte dürfen nicht eingeräumt werden, so lange nicht feststeht, daß ihrer Ausübung nicht Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen. Dies ist von der Beh erforderlichenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung (Hinweis E 23.9.1986, 86/05/0084) zu prüfen. (Im konkreten Fall wäre zu prüfen gewesen, ob der Verwirklichung des Projektes einer Beschneiungsanlage, um dessen Bewilligung vor der Wasserrechtsbehörde angesucht wurde, die Vorschriften des Naturschutzrechtes und des Gewerberechtes entgegenstehen und ob der Bewilligungswerber zivilrechtlich befugt ist, auf die Grundstücke durch Beschneiung derselben zu greifen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X14

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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