RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
BeglaubigungsV 1925 §3 Abs1;

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 BeglaubigungsV stellte eine reine Ordnungsvorschrift dar. Ein unter Verletzung dieser Vorschrift zustandegekommener Bescheid ist nicht absolut nichtig. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß mit der Annahme einer absoluten Nichtigkeit eine Rechtsunsicherheit in einem Ausmaß verbunden wäre, die angeordnet zu haben, dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden kann. Es könnte sich nämlich dann selbst nach Jahren herausstellen, daß ein von allen Parteien und auch von der Behörde für einen Bescheid gehaltenes Schriftstück auf Grund der Tatsache, daß die Beglaubigung von einem nicht dazu ermächtigten Bediensteten vorgenommen wurde, absolut nichtig ist. Es ist daher einer Auslegung der Vorzug zu geben, die § 3 BeglaubigungsV als bloße Ordnungsvorschrift ansieht.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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