Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §365;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist dem Begriff der Enteignung immanent, daß diese notwendig und geeignet sein muß, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, daß diese Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen (wie etwa aus dem Naturschutzgesetz) ergeben (Hinweis E 27.6.1978, 434/76, VwSlg 9604 A/1978; E 16.12.1982, 81/06/0095; E 18.12.1984, 83/05/0212; E 31.5.1988, 88/05/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X11Im RIS seit
18.02.2002