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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß für ein Projekt alle wasserrechtlich erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach § 9 WRG, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach § 32 WRG erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, daß das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X10Im RIS seit
18.02.2002