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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die vom Drittbf in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, die vom Erstbf und dem Zweitbf beantragte Rodungsbewilligung möge ihm erteilt, er möge als Rodungswerber angesehen werden, ist als Rodungsantrag des Drittbf zu verstehen, wenn er weder im Verwaltungsverfahren, noch in der vorliegenden Beschwerde eine Rechtsnachfolge im Waldeigentum nach dem Erstbf bzw dem Zweitbf oder einen sonstigen Umstand behauptet, der es ihm ermöglichte, anstelle von Erstbf und Zweitbf in das laufende Rodungsbewilligungsverfahren einzutreten (Hinweis E 28.6.1979, 47/79). Über den als Rodungsantrag zu deutenden Antrag des Drittbf hätte daher auch nicht der über Devolutionsantrag des Erstbf und des Zweitbf zuständig gewordene Landeshauptmann, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden gehabt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100206.X03Im RIS seit
18.02.2002