RS Vfgh 1998/6/24 B2041/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; Aufhebung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Der Rechtsvertreter der Einschreiterin hat während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit seinem Sekretär klare Anweisungen im Hinblick auf einlangende Poststücke gegeben. Der nach dem Antragsvorbringen verläßliche und erfahrene Sekretär ist jedoch dem Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich der fehlenden Seite 10 des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen, weil er die Unvollständigkeit des Bescheides aufgrund der an das Schreiben des Verfassungsgerichtshofes angehefteten Aufforderung der Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes, noch Bundesstempelmarken nachzureichen, im Fehlen dieser Bundesstempelmarken erblickt hat.

Diese Unterlassung führte zu einer Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse; dies kommt jedenfalls bei unabänderlichen Beschlüssen (wie jenen des Verfassungsgerichtshofes) der Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung gleich.

Das Verschulden an der Unterlassung ist nur als leichte Fahrlässigkeit anzusehen; der Fehler ist daher als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder, minderer Grad des Versehens einzustufen.

Entscheidungstexte

  • B 2041/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 B 2041/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2041.1997

Dokumentnummer

JFR_10019376_97B02041_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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