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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/07 98/10/0298 3Stammrechtssatz
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist der Gesichtspunkt des Nachbarschutzes vor den Immissionen dieser Anlagen von Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG umfaßt; dem Land fehlt daher gemäß Art 15 Abs 1 B-VG die Kompetenz, diesen Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Regelung zu machen. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, daß § 9 Abs 5 Krnt NatSchG 1986 in Ansehung von Steinbrüchen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliegen, nicht zur Anwendung kommt.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100082.X04Im RIS seit
18.02.2002