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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BörsefondsüberleitungsG 1998 Art1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 96 Z 1 BörseG 1989 idF 1998/I/011 ist nicht auszuschließen, daß der als Börsemitglied ausgeschlossene Bf ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Ausschlussbescheides hat, weil er aus dieser Übergangsbestimmung bei aufrechter Zulassung als Börsemitglied im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer auch seine Börsemitgliedschaft nach der durch das BörsefondsüberleitungsG 1998 geschaffenen neuen Rechtslage ableiten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170253.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009