RS Vwgh 1998/12/14 98/17/0309

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §9;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Größe eines Betriebes entbindet den Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine physische Kontrolle durch den Verantwortlichen unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen. Dies gilt auch dann, wenn Aufgaben rechtsgeschäftlich "außer Haus" durch Dritte durchgeführt werden sollen. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Tätigkeit dieser Dritten insoweit zu überwachen, als die Erfüllung der an die Dritten übertragenen Aufgaben Voraussetzung für die Erfüllung eigener Verpflichtungen, wie etwa der zur Abgabenentrichtung, ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170309.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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