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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Größe eines Betriebes entbindet den Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine physische Kontrolle durch den Verantwortlichen unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen. Dies gilt auch dann, wenn Aufgaben rechtsgeschäftlich "außer Haus" durch Dritte durchgeführt werden sollen. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Tätigkeit dieser Dritten insoweit zu überwachen, als die Erfüllung der an die Dritten übertragenen Aufgaben Voraussetzung für die Erfüllung eigener Verpflichtungen, wie etwa der zur Abgabenentrichtung, ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170309.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009