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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Erteilung bzw Versagung einer Rodungsbewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vg § 19 ForstG 1975); dieser steht mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn ein auf seine Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100206.X04Im RIS seit
18.02.2002