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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BörseG 1989 §14;Rechtssatz
Der Begriff der "erforderlichen Zuverlässigkeit" iSd § 14 Z 1 BörseG 1989 ist unter Bezugnahme auf die einem Börsemitglied durch das BörseG 1989, aber auch durch die Rechtsordnung ganz allgemein auferlegten Verpflichtungen zu interpretieren, wobei die Z 2 bis 4 legcit wertungsmäßig Anhaltspunkte bilden können. So etwa erscheint es durchaus denkbar, dass der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter zwar nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde (vgl Z 3), dennoch aber eine strafgerichtliche Verurteilung (etwa wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs - § 148a StGB) vorliegt, wobei das inkriminierte Verhalten Anlass gibt, die erforderliche Zuverlässigkeit zu bezweifeln.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170253.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009