RS Vwgh 1998/12/14 96/17/0253

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §14;
BörseG 1989 §19 Abs1;
B-VG Art18;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der "erforderlichen Zuverlässigkeit" iSd § 14 Z 1 BörseG 1989 ist unter Bezugnahme auf die einem Börsemitglied durch das BörseG 1989, aber auch durch die Rechtsordnung ganz allgemein auferlegten Verpflichtungen zu interpretieren, wobei die Z 2 bis 4 legcit wertungsmäßig Anhaltspunkte bilden können. So etwa erscheint es durchaus denkbar, dass der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter zwar nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde (vgl Z 3), dennoch aber eine strafgerichtliche Verurteilung (etwa wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs - § 148a StGB) vorliegt, wobei das inkriminierte Verhalten Anlass gibt, die erforderliche Zuverlässigkeit zu bezweifeln.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170253.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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