RS Vwgh 1998/12/14 94/17/0352

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1976 §20;
BauO OÖ 1976 §21;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die vom Abgabepflichtigen aufgezeigte Möglichkeit, dass eine Straße vor der Übernahme ins öffentliche Gut von Privaten errichtet worden sein könnte, vermag bei einer nachgewiesenermaßen nunmehr siebzig Jahre im öffentlichen Gut stehenden Straße keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen, sofern nicht besondere Umstände Zweifel an der Errichtung der Straße durch die Gemeinde aufkommen lassen (vgl im Unterschied dazu den Fall einer noch nicht zu lange zurückliegenden Übernahme einer Bundesstraße durch die Gemeinde: E 24.5.1996, 92/17/0126).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170352.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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