RS Vwgh 1998/12/14 94/17/0201

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184;
SchwStG §5;

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Abgabenverfahren nimmt in dem Maß zu, in dem die amtswegigen Ermittlungsmöglichkeiten aus Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre des Steuerpflichtigen zugehören (Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216). Die Heranziehung von Vergleichswerten für Flaschenbruch aus Betrieben, die den Schaumwein nach einer anderen Methode erzeugen als der Abgabepflichtige, kann daher auch durch einen Verweis darauf, dass der Abgabepflichtige keine Werte ausländischer Betriebe vorgelegt hätte, nicht gerechtfertigt werden. Die Feststellung von Kennzahlen aus Produktionsabläufen einer Branche hat, wenn diese Zahlen für die Begründung einer von der Behörde dem Bescheid zu Grunde zu legenden Sachverhaltsannahme maßgeblich sind, von Amts wegen zu erfolgen. Es kann diesbezüglich der BAO keine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen entnommen werden. Die in der Rechtsprechung angenommene Mitwirkungspflicht der Partei bezieht sich nur auf Umstände, die den Betrieb des Abgabepflichtigen betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170201.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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