Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat bei der Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 VStG vorzugehen und ist nicht an Zusagen von Behörden über die zu erwartende Strafhöhe gebunden. Bestehen jedoch auch ohne Rechtsgrundlage gegebene Zusagen über die zu erwartende Strafhöhe für den Fall, dass die Geldstrafe (hier Organstrafverfügung) nicht sofort entrichtet wird, und werden diese nicht eingehalten, dann liegt in der Nichtbeachtung dieser Zusage bei der Strafbemessung ein schwer wiegender Vertrauensverstoß. Das Vertrauen in die Zusage der Behörde erster Instanz (es solle die Organstrafverfügung nicht einbezahlt werden, wenn bereits ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 45 Abs 2 StVO gestellt worden sei; falls dieser Antrag negativ ausfallen sollte, werde im Strafverfahren eine Buße in der Höhe des Organstrafbetrages verhängt) hätte bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen (vgl die ein Vertrauen in korrektes Staatshandeln voraussetzenden Milderungsgründe in § 34 Abs 1 Z 16 und § 34 Abs 2 StGB), die Aufzählung der Milderungsgründe im Gesetz ist nämlich keine taxative, sondern eine demonstrative.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170165.X01Im RIS seit
26.11.2001