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21/05 BörseNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Beh hat sich im Rahmen des Ausschlussverfahrens nach § 19 Abs 1 BörseG 1989 mit den festgestellten Tatsachen zur Beurteilung der zu klärenden Zuverlässigkeit auseinanderzusetzen. Sie ist auch durch die Komplexität des Sachverhaltes nicht gehindert, Ermittlungen durchzuführen und vor Abschluss diesbezüglicher Gerichtsverfahren selbständig Feststellungen zu treffen. Diese betreffen im konkreten Fall die mangelnde kaufmännische Sorgfalt der Geschäftsführer (im Zusammenhang mit Malversationen eines Angestellten sowie der fehlenden Überwachung seiner Tätigkeit) und die zerrüttete finanzielle Situation (geringes Eigenkapital) der vom Ausschluss betroffenen Makler-GmbH. Auch das (insb geschäftliche) Verhalten eines Börsemitgliedes außerhalb der Börse ist im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170253.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009