RS Vwgh 1998/12/14 98/17/0309

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §9;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Abwälzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (Hinweis E 18. 11. 1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971; E 26.11.1990, 90/12/0179, VwSlg 13323 A/1990). Der Geschäftsführer der A-GmbH wird von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung nicht dadurch befreit, dass Bedienstete der abgabepflichtigen A-GmbH & Co KG an der Vorbereitung der Abgabenentrichtung durch eine Umstellung der Software gehindert sind. Gibt die A-GmbH & Co KG diese vorbereitende Tätigkeit rechtsgeschäftlich weiter, so kann sie dadurch die sie von Gesetzes wegen treffende Verpflichtung zur Entrichtung der Anzeigenabgabe nicht an einen Dritten überbinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170309.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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