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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UrhGNov 1980 Art2 idF 1986/375;Rechtssatz
Im geltend gemachten Recht auf Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen wird die Verwertungsgesellschaft durch einen Bescheid nicht verletzt, mit dem der Antrag der Verwertungsgesellschaft insoweit nicht abgewiesen (die Schutzfristverlängerung nicht versagt) wurde. Im Stillschweigen des Bescheides zu diesem Teil des Antrages der Verwertungsgesellschaft bei gleichzeitiger Verleihung aller anderen in Anspruch genommenen Rechte liegt keine Abweisung des Antrages.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100018.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013