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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3 (hier betreffend das Tir NatSchG 1991; daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit 1.6.1997 - also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tir NatSchG 1991 in Kraft getreten ist; dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm durch das E des VfGH vom 5.12.1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist; die belBeh hat, indem sie statt mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG vorzugehen, dem Bf die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt hat, ihre Ermächtigung zur Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG überschritten)Stammrechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100178.X01Im RIS seit
20.11.2000