RS Vfgh 1998/6/25 V34/98

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lustenau vom 12.07, bzw 25.10.79

Leitsatz

Aufhebung der Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes wegen Widerspruchs zum Rechtsstaatsprinzip mangels eindeutiger Feststellbarkeit der Rechtslage aus der planlichen Darstellung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Punkts 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lustenau vom 12.07. bzw. 25.10.79.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 3130/1956, 12.420/1990 S 766; zu Flächenwidmungsplänen s. insb. VfSlg. 11.807/1988, 13.716/1994 und 13.887/1994) dargetan, daß der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muß. Der Punkt 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes genügt diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan nicht, weil die Widmung der von dieser Bestimmung erfaßten Flächen weder aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich noch im Text der Verordnung im einzelnen festgelegt ist. Vielmehr läßt sich die konkrete Widmung einer Fläche nur mittels spezifischer (privater) Nachforschungen über das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen.

(Anlaßfall: E v 25.06.98, B1916/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V34.1998

Dokumentnummer

JFR_10019375_98V00034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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