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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes wegen Widerspruchs zum Rechtsstaatsprinzip mangels eindeutiger Feststellbarkeit der Rechtslage aus der planlichen DarstellungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Punkts 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lustenau vom 12.07. bzw. 25.10.79.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 3130/1956, 12.420/1990 S 766; zu Flächenwidmungsplänen s. insb. VfSlg. 11.807/1988, 13.716/1994 und 13.887/1994) dargetan, daß der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muß. Der Punkt 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes genügt diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan nicht, weil die Widmung der von dieser Bestimmung erfaßten Flächen weder aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich noch im Text der Verordnung im einzelnen festgelegt ist. Vielmehr läßt sich die konkrete Widmung einer Fläche nur mittels spezifischer (privater) Nachforschungen über das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen.
(Anlaßfall: E v 25.06.98, B1916/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V34.1998Dokumentnummer
JFR_10019375_98V00034_01