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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Börsebeteiligungs-GmbH verweist zur Begründung ihrer prozessualen Stellung als Mitbeteiligte zu Recht darauf, daß sie Gesamtrechtsnachfolgerin in vermögensrechtlicher Hinsicht der belBeh (Wr Börsekammer) ist und daher für allfällige Schadenersatzansprüche des Bf - eines als Börsemitglied ausgeschlossenen Maklers - auf Grund eines rechtswidrigen Bescheides der Vollversammlung der Wr Börsekammer haften würde. Dass auch ein (rechtliches) Interesse des Bf daran besteht, etwa zur Klärung allfälliger Schadenersatzansprüche eine Entscheidung des VwGH über die Rechtswidrigkeit des bekämpften Ausschlusses herbeizuführen, liegt auf der Hand. Dies gilt ungeachtet der gemäß § 11 Abs 1 AHG bestehenden Pflicht des Zivilgerichtes, den VwGH in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren anzurufen. Diese besteht nämlich dann, wenn ein Erkenntnis des VwGH noch nicht vorliegt. Der Geschädigte ist aber gem § 2 Abs 2 AHG gehalten, durch Beschwerde an den VwGH den Schaden abzuwenden. Wurde eine solche Beschwerde zulässigerweise erhoben, so hat ihre Erledigung Vorrang vor einem Vorgehen gemäß § 11 AHG (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0142 - 0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170253.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009