RS Vwgh 1998/12/14 97/17/0143

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

KurzparkzonenabgabeG Tir 1994 §6 Abs1 lita;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §1;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §3;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982 §5;
StVO 1960 §29b;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Verhängung der Strafe aus spezialpräventiven Gründen ist nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beschuldigte noch vor der Berufungsentscheidung, aber nach dem Straferkenntnis der ersten Instanz auf Grund einer Berechtigung nach § 29b StVO gebührenfrei parken kann. Auch bei Wegfall dieses einen spezialpräventiven Grundes kann die Höhe der verhängten Geldstrafe (hier: S 400,--) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170143.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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