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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0123 E 18. Oktober 1989 RS 1(hier: Entfernungsauftrag nach § 25 Abs 1 NÖ NatSchG 1977)Stammrechtssatz
Auch aus § 54 AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100351.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009