RS Vwgh 1998/12/14 97/17/0341

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §1a Z1 idF 8230-2;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;

Rechtssatz

Für die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe ist die bebaute Fläche eines Gebäudes maßgebend. Nach § 1a Z 1 NÖ KanalG 1977 idF 8230-2 kommt es auf die Mauerstärke oder die Wohnnutzfläche des Gebäudes nicht an. Bei Vorschreibung der Abgabe ist daher die Mauerstärke des Gebäudes nicht aus der Berechnungsfläche auszunehmen (dies wäre auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsprinzipes geboten; Hinweis E VfGH 2.10.1981, B 307/78, VfSlg 9201/1981). Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170341.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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