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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch das Bundesvergabeamt; Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Kontrolltätigkeit des Bundesvergabeamtes durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bestimmung des BundesvergabeG durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
Das Bundesvergabeamt wäre gehalten gewesen, seine Zuständigkeit unter Heranziehung des zweiten Satzes des §7 Abs2 BundesvergabeG (Verfassungswidrigkeit festgestellt mit VfGH, E v 20.06.98, G22/98) zu beurteilen (iSd Urteils des EuGH vom 17.09.97, Rs C 54-96, Dorsch Consult).
Der vorliegende Anlaßfall ist so zu beurteilen, als hätte die aufgehobene Bestimmung nicht bestanden. Genau das hat aber - wenn auch aus anderen Gründen - das Bundesvergabeamt getan, als es bei Klärung seiner Zuständigkeit die - nunmehr als verfassungswidrig erkannte - Bestimmung unangewendet ließ.
Dennoch bejahte das Bundesvergabeamt seine Zuständigkeit. Lasse man nämlich §7 Abs2 BundesvergabeG unangewendet, so bestünde die Möglichkeit, daß das Bundesvergabeamt seine Kontrolltätigkeit auch auf den Bereich der Sektorenaufträge ausdehne.
Angesichts der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in E v 03.03.98, G450/97, bestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich von Sektorenaufträgen keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Feststellung, ob der Zuschlag dem Bestbieter erteilt wurde. Da weder §7 Abs2 erster Satz BundesvergabeG id Stammfassung noch eine andere innerstaatliche, noch eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschrift (vgl. die oben zitierte Entscheidung des EuGH in der Rs Dorsch Consult) dem Bundesvergabeamt eine solche Kompetenz ausdrücklich zuwies, lag sie in dem für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt bei den ordentlichen Gerichten.
Schlagworte
Vergabewesen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Behördenzuständigkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3949.1996Dokumentnummer
JFR_10019375_96B03949_2_01