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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AbfallgebührenG Tir 1991 §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/14/0026 4 VwSlg 6720 F/1992Stammrechtssatz
In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170094.X01Im RIS seit
07.02.2002