RS Vwgh 1998/12/14 94/17/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1998
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallgebührenG Tir 1991 §6 Abs1;
AbfallgebührenO Innsbruck 1992 §7 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Tir 1984 §217;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/14/0026 4 VwSlg 6720 F/1992

Stammrechtssatz

In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170094.X01

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten