RS Vwgh 1998/12/14 94/17/0094

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AbfallgebührenG Tir 1991 §3 Abs1;
AbfallgebührenG Tir 1991 §4;
AbfallgebührenG Tir 1991 §5;
AbfallgebührenO Innsbruck 1992 §2;
AbfallgebührenO Innsbruck 1992 §3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Teilung in eine Grundgebühr und eine weitere Gebühr, wobei erstere offensichtlich (nur) zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist - sind nicht entstanden (Hinweis E 28.10.1994, 92/17/0199). Auch nach dem so genannten Äquivalenzprinzip dürfen lediglich die Gesamteinnahmen der Gemeinde aus dem Betrieb der Einrichtung die daraus entstehenden Kosten nicht übersteigen (Hinweis VfSlg 7583/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170094.X03

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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