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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im Fremdenverkehr begründete Interessen an einem Rodungsvorhaben sind als öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG 1975 zu qualifizieren. Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein im Fremdenverkehr begründetes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rodungsvorhabens des Antragstellers besteht, bedarf aber konkreter, auf der Grundlage fachlich fundierter Ausführungen getroffener, nachvollziehbarer Feststellungen (Hinweis E 30.3.1992, 91/10/0232).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100194.X02Im RIS seit
23.01.2002