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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß in dem nach rechtskräftigem Abschluß des Rodungsverfahrens rechtswirksam gewordenen Flächenwidmungsplan das in Rede stehende Grundstück (neuerlich) als Bauland ausgewiesen aufscheint, stellt für sich alleine eine nur unwesentliche, weil die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides nicht zulassende Änderung in den entscheidungswesentlichen Fakten dar. Gleiches gilt für den Umstand, daß nunmehr die Erteilung der Rodungsbewilligung für eine größere Fläche als mit dem rechtskräftig abgewiesenen Antrag begehrt wurde (Hinweis E 11.12.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100115.X02Im RIS seit
20.11.2000