RS Vwgh 1998/12/14 98/10/0325

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 5. 12. 1997, G 21/97, hat der VfGH ua ausgesprochen, daß das Tir NatSchG 1991 verfassungswidrig war. Durch den Ausspruch des VfGH wurde für den Anlaßfall (rückwirkend) das Tir NatSchG 1991 aus der Rechtsordnung eliminiert. Die bel Beh hätte somit richtigerweise den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das Tir NatSchG 1997 in Kraft getreten ist. Dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem Bescheid die ihm durch das Erkenntnis des VfGH entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, weil für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist (Hinweis E 19. 10. 1998, 98/10/0147).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100325.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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