RS Vwgh 1998/12/15 98/20/0402

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Gesetzliche Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden ist, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Urkundeninhabers liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung zufolge bei der Verläßlichkeitsqualifikation ein strenger Maßstab anzulegen ( Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0234 ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200402.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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