RS Vwgh 1998/12/15 95/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2 idF 8200-6;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/05/0046 2

Stammrechtssatz

Die Klärung der Frage, ob ein Vorhaben mit dem FlWPl übereinstimmt, ist Aufgabe der Baubehörde und kann nicht dadurch als beantwortet angesehen werden, daß für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche, gewerbebehördliche und naturschutzbehördliche Bewilligungen erteilt worden sind (hier Wiederausfüllung einer Schottergrube).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050023.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten