RS Vwgh 1998/12/15 98/20/0403

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0404

Rechtssatz

Bei Anwendung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengen Maßstabes erfordert es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht, sich bei Ausarbeitung einer Beschwerde, in der er sich selbst auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer beruft, über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses zu vergewissern, insbesondere darüber, ob er zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde. Einem Rechtsanwalt unterläuft dabei ein Versehen, das nicht minderen Grades ist, wenn er sein gesamtes Augenmerk (nur) auf den Inhalt der Beschwerde, die an den Verfassungsgerichtshof gerichtet ist, legt und dabei übersieht, daß die Verfahrenshilfe ganz unmißverständlich zur Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bewilligt und der Rechtsanwalt hierfür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war (Hinweis B 30.5.1997, 97/19/0822, 0823).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200403.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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