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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs3;Rechtssatz
Wenn von vornherein beabsichtigt ist, ein Wirtschaftsgut in bestimmter Weise zu verwenden, dann führt eine kurzfristige, von diesem Verwendungszweck abweichende Nutzung nicht dazu, dass in der anschließenden beabsichtigten Verwendung eine Änderung der Verhältnisse zu erblicken wäre. Eine solche Änderung läge vielmehr erst dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut mit der Absicht, es einem bestimmten (begünstigten) Gebrauch zuzuführen, erworben, die Absicht aber später aufgegeben wird (Hinweis E 21. März 1995, 94/14/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996140108.X01Im RIS seit
20.11.2000