Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs1;Rechtssatz
Im Falle einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 ist bei der anzustellenden Beurteilung zukünftigen Verhaltens auch zu beachten, wie sich der Urkundeninhaber zwischenzeitig verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes unverändert vom Fehlen der Verläßlichkeit ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200402.X02Im RIS seit
25.04.2001